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Minder­heiten­politik
von Ludwig Ela

Inhaltliche, prozessuale und institutionelle Regelung gesellschaftlicher Beziehungen im Hinblick auf nationale Minderheiten, hier mit Fokus auf die deutsch-sorbischen Beziehungen. Verschiedene Politikbereiche (→ Sprachenpolitik, Kultur- und Bildungspolitik, Rechtsordnung) sind minderheiten- bzw. nationalitĂ€tenpolitisch relevant. Minderheitenpolitik ist von Macht- und Interessenstrukturen geprĂ€gt und dient der Vermittlung zwischen den politischen Akteuren durch Konflikt und Konsens.

Die Interessen nationaler Minderheiten umfassen in einer demokratischen Ordnung das gemeinschaftliche Bestreben nach Gleichheit, Integration und Nichtdiskriminierung, nach Anerkennung, Schutz und Achtung sprachlicher und kultureller Besonderheiten, den Wunsch nach einer eigenen IdentitĂ€t und eigenen Gruppenbeziehungen. Minderheitenpolitik wird nicht zuletzt von den verfĂŒgbaren gesellschaftlichen Ressourcen bestimmt. Alle Akteure, Institutionen und Instrumentarien politischen Handelns (etwa Parteien, Medien, staatliche Institutionen, Gesetze; seitens der Minderheiten auch spezielle Minderheitenorganisationen, Minderheitenmedien usw.) können TrĂ€ger von Minderheitenpolitik sein.

Jan Skala, bedeutender sorbischer Minderheitenpolitiker der Zwischenkriegszeit; Sorbisches Kulturarchiv am Sorbischen Institut

GrundsĂ€tzlich kann Minderheitenpolitik als UnterdrĂŒckung, Duldung oder Förderung nationaler Minderheiten betrieben werden. Seitens der Minderheiten kann sie (in Gestalt einer Nationalbewegung) auf Integration bei Wahrung sprachlicher, kultureller oder religiöser Spezifik sowie einer eigenen IdentitĂ€t abzielen. Sie kann aber auch irredentistische Ziele beinhalten (Abspaltung vom Staat, Anschluss an einen Staat gleicher NationalitĂ€t).

Die Herausbildung der bĂŒrgerlichen Gesellschaft im 19. Jh. war geknĂŒpft an die Fiktion vom Nationalstaat mit ethnisch homogener Bevölkerung. Mit den Staaten entstand Minderheitenpolitik als Instrumentarium zur Regulierung der zwischennationalen Beziehungen. Historisch bildeten sich zwei Grundrichtungen heraus, von denen Erstere bis in die jĂŒngste Zeit dominierte: 1. Im Kampf um die politische und institutionelle Vorherrschaft setzte die Französische Revolution auf die Schaffung gesamtnationaler sprachlicher und kultureller Strukturen und einer ethnisch einheitlichen Nation. Dies war verbunden mit einer Politik der Assimilation der Minderheiten und der UnterdrĂŒckung ihrer Sprachen, Kulturen und IdentitĂ€ten. 2. In der Verfassungsdebatte der Frankfurter Nationalversammlung von 1848 (Paulskirchen-Verfassung) sah man die »nicht deutsch redenden VolksstĂ€mme« als gleichberechtigt an, und zwar bei Anspruch auf freie volkstĂŒmliche Entwicklung. Im Unterricht, im Kirchenwesen, in Verwaltung und Rechtspflege sollte sprachliche Gleichberechtigung gewĂ€hrt werden. Das Scheitern der bĂŒrgerlich-demokratischen Revolution verhinderte, dass diese Vorstellungen in der Minderheitenpolitik des Deutschen Reiches ab 1871 verwirklicht wurden.

Nach dem Ersten Weltkrieg erhielt die Minderheitenpolitik internationalen Rang. Es wurden zwischenstaatliche Minderheitenschutzabkommen vereinbart, die der Völkerbund ĂŒberwachte. Nach 1945 wurde Minderheitenpolitik als eine innerstaatliche Angelegenheit betrachtet, der Minderheitenschutz spielte in internationalen Beziehungen zunĂ€chst nur eine geringe Rolle. Erst mit Beginn der 1990er Jahre wurde die internationale Dimension der nationalen Minderheiten erkannt (KSZE-Konferenz in Kopenhagen 1990) und 1992 in der EuropĂ€ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (in der Bundesrepublik seit 1999 in Kraft), 1994 dann im RahmenĂŒbereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (in Deutschland seit 1998 rechtskrĂ€ftig) völkerrechtlich verankert. Fördernde Minderheitenpolitik wird heute als Bestandteil einer Politik der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insofern als Bereich der internationalen Zusammenarbeit verstanden. Sie soll darauf gerichtet sein, in allen Bereichen des sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens die vollstĂ€ndige und tatsĂ€chliche Gleichheit zwischen den Angehörigen von nationalen Minderheiten und Mehrheiten herzustellen.

Die Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben schwankte vor 1945 in Deutschland zwischen Duldung und UnterdrĂŒckung. Entsprechend dem kleindeutschen Weg zum Einheitsstaat von 1871 bestimmten nationalistische, »völkische« Ideologien die Politik im Reich. Verbunden war damit eine Minderheitenpolitik der Germanisierung, der Beschneidung bzw. Beseitigung von bestehenden Rechten in Schule und Kirche. Die sorbische nationale Bewegung versuchte unter Ausschöpfung bĂŒrgerlich-demokratischer Rechte, etwa der Versammlungs-, Presse- und Vereinigungsfreiheit, dem verstĂ€rkten Assimilationsdruck zu begegnen. Die BemĂŒhungen um Entfaltung eines nationalen und kulturellen Lebens waren stĂ€ndigen Angriffen antisorbisch und antislawisch gesinnter deutscher-nationalistischer KrĂ€fte ausgesetzt.

Zeitschrift des Verbands nationaler Minderheiten Deutschlands, 1927; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut

Auch die Politik der Weimarer Republik war weiterhin von nationalistischen und repressiven Elementen bestimmt (Überwachung sorbischer AktivitĂ€ten durch die Wendenabteilung). Forderungen von Minderheitenvereinigungen (ab 1924 im Verband der nationalen Minderheiten Deutschlands), Petitionen u. a. Initiativen fĂŒr ein im Deutschen Reich geltendes positives Minderheitenrecht (besonders in der Schule) blieben ohne Erfolg. Die wichtigsten minderheitenpolitischen ReprĂ€sentanten der Sorben waren bis 1933 die im Wendischen Volksrat wirkenden sorbischen Organisationen Maćica Serbska, Domowina und Wendische Volkspartei. WĂ€hrend der NS-Zeit war die Politik gegenĂŒber Minderheiten auf Gleichschaltung und rasche Assimilation ausgerichtet. Die sorbische nationale Bewegung war zunĂ€chst Repressionen ausgesetzt, 1937 kam es zum Verbot der TĂ€tigkeit der Domowina und nahezu aller öffentlichen AktivitĂ€ten.

Nach 1945 wurde in beiden Teilen Deutschlands die Wende zu einer fördernden Minderheitenpolitik eingeleitet. 1948 beschloss der SĂ€chsische Landtag das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung (→ Sorbengesetze); 1950 wurde es als Verordnung fĂŒr Brandenburg ĂŒbernommen. Im Artikel 11 der Verfassung der DDR wurde 1949 der slawischen Minderheit Förderung bei der Wahrnehmung sprachlicher und kultureller Rechte zugesichert. Es erfolgte eine umfassende staatliche Institutionalisierung des sorbischen Kulturlebens (Sorbisches Institut fĂŒr Lehrerbildung, Sorbisches Institut, Institut fĂŒr Sorabistik, Deutsch-Sorbisches Volkstheater, Sorbisches National-Ensemble, sorbischer Rundfunk etc.). In Sachsen wurde 1948 das Sorbische Kultur- und Volksbildungsamt eingerichtet, in der DDR-Zeit bestanden in drei Ministerien (Inneres, Kultur, Volksbildung) Abteilungen bzw. Sektoren fĂŒr Sorbenfragen. Der Umsetzung von Minderheitenpolitik diente ein ganzes System von Rechtsvorschriften. Die sorbische Sprache sollte gleichgestellte regionale Amtssprache sein, vielfĂ€ltige Maßnahmen der Zweisprachigkeit im öffentlichen Leben wurden verwirklicht.

Die Minderheitenpolitik in der DDR wurde als »marxistisch-leninistische NationalitÀtenpolitik« deklariert und stand unter politischer und ideologischer Anleitung der SED. ErklÀrtes Ziel war die vollstÀndige Einbeziehung der sorbischen Bevölkerung in den sozialistischen Aufbau und den »antiimperialistischen Klassenkampf« sowie die Vermittlung der marxistischen Ideologie. Dem sollte letztlich auch die Förderung der sorbischen Sprache und Kultur dienen. Als Interessenvertreterin der Sorben schloss sich die Domowina als einzige zugelassene Organisation diesen Vorgaben an.

Die zunĂ€chst nur duldende Minderheitenpolitik der Bundesrepublik nach 1945 beruhte auf dem im Grundgesetz verankerten Verbot der Diskriminierung wegen Sprache oder Herkunft. 1955 wurde mit dem Königreich DĂ€nemark eine Übereinkunft ĂŒber die wechselseitige Förderung der DĂ€nen in Deutschland und der Deutschen in DĂ€nemark getroffen (Bonn-Kopenhagener ErklĂ€rungen). Eine nennenswerte UnterstĂŒtzung der friesischen Volksgruppe und der Sinti und Roma begann erst in den 1980er Jahren. Im Einigungsvertrag wurden 1990 GrundsĂ€tze fĂŒr die Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben in einer Protokollnotiz festgehalten.

Forderungen nach Verankerung des Minderheitenschutzes im Grundgesetz fanden 1994 nicht die erforderliche parlamentarische Mehrheit. Inzwischen gelten die o. g. europĂ€ischen Abkommen als Bundesrecht. Der Bund ist fĂŒr die Sorben minderheitenpolitisch aktiv durch Beteiligung an der Stiftung fĂŒr das sorbische Volk, durch einen beim Bundesministerium des Innern tĂ€tigen Beauftragten der Bundesregierung fĂŒr Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, einen Beratenden Ausschuss fĂŒr Fragen des Sorbischen Volkes beim Bundesministerium des Innern sowie einen Kontaktausschuss bei der Bundesregierung. Ein Sekretariat der vier autochthonen Minderheiten beim Bundesministerium des Innern unterstĂŒtzt die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen gegenĂŒber Bundesregierung und Bundestag.

In den Landesverfassungen Brandenburgs und Sachsens ist fĂŒr die Sorben das Recht gesichert, ihre IdentitĂ€t zu bewahren sowie ihre Kultur und Sprache zu pflegen und weiterzuentwickeln. Die wesentlichen rechtlichen Regelungen betreffen das Schulwesen und Vorschuleinrichtungen, den Gebrauch der sorbischen Sprache bei Behörden, die Anbringung von zweisprachigen topografischen und sonstigen amtlichen Beschriftungen, die Förderung sorbischer Medien, Institutionen und Organisationen sowie Besonderheiten in der Kommunalgesetzgebung. Beide Landtage und Landesregierungen werden von RĂ€ten fĂŒr sorbische Angelegenheiten beraten. In den neuen Minderheitengesetzen der LĂ€nder (Brandenburg 1994, geĂ€ndert 2014, Sachsen 1999) sind diese Rechte zusammengefasst, Details werden in weiteren Rechtsvorschriften berĂŒcksichtigt. Zu den grundlegenden Aspekten aktueller Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben gehören: 1. Schutz und Förderung des sorbischen Volkes als Teil der Verwirklichung der Menschenrechte; 2. Bekenntnisfreiheit der Zugehörigkeit zum sorbischen Volk; 3. Recht auf öffentlichen Gebrauch der beiden sorbischen Sprachen, ohne dass daraus Nachteile entstehen; 4. Bewahrung des bikulturellen Charakters der Region; 5. die Verpflichtung zur Förderung von Bildung, Kultur, Medien und Wissenschaft.

Lit.: Minderheiten – Rechte und RealitĂ€ten/MjeƄơiny – prawa a realita, Hg. L. Elle, Lětopis Sonderheft, Bautzen 1995; Th. Pastor: Die rechtliche Stellung der Sorben in Deutschland, Bautzen 1997; Zwischen Zwang und Beistand. Deutsche Politik gegenĂŒber den Sorben vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart, Hg. E. Pech/D. Scholze, Bautzen 2003; L. Elle: Das RahmenĂŒbereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten und die Minderheitenpolitik in der Lausitz, Bautzen 2005.

Metadaten

Titel
Minder­heiten­politik
Titel
Minder­heiten­politik
Autor:in
Ela, Ludwig
Autor:in
Ela, Ludwig
Schlagwörter
Kulturpolitik; Bildungspolitik; Minderheit; Rechtsordnung; Sprachenpolitik
Schlagwörter
Kulturpolitik; Bildungspolitik; Minderheit; Rechtsordnung; Sprachenpolitik
Abstract

Inhaltliche, prozessuale und institutionelle Regelung gesellschaftlicher Beziehungen im Hinblick auf nationale Minderheiten, hier mit Fokus auf die deutsch-sorbischen Beziehungen. Verschiedene Politikbereiche (Sprachenpolitik, Kultur- und Bildungspolitik, Rechtsordnung) sind minderheiten- bzw. nationalitÀtenpolitisch relevant.

Abstract

Inhaltliche, prozessuale und institutionelle Regelung gesellschaftlicher Beziehungen im Hinblick auf nationale Minderheiten, hier mit Fokus auf die deutsch-sorbischen Beziehungen. Verschiedene Politikbereiche (Sprachenpolitik, Kultur- und Bildungspolitik, Rechtsordnung) sind minderheiten- bzw. nationalitÀtenpolitisch relevant.

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