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Siedlungs­gebiet
von Ludwig Ela

Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird (→ Besiedlung, → Niederlausitz, → Oberlausitz). Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende Maßnahmen des Minderheitenschutzes und der Minderheitenförderung festgelegt wurden.

Das Siedlungsgebiet der Sorben bildete zu keiner Zeit eine eigenstĂ€ndige administrative Einheit. In den feudalen Verwaltungsstrukturen wurden die ethnischen Interessen der damals noch kompakt siedelnden sorbischen Landbevölkerung dadurch berĂŒcksichtigt, dass in einigen Gegenden gesonderte Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen (→ Wendische Landgerichte) fĂŒr sie bestanden. Diese verfielen jedoch mit der fortschreitenden Assimilation. Seither stimmte das ethnisch-kulturelle und sprachliche Verbreitungsgebiet der Sorben mit den Verwaltungsgrenzen nicht mehr ĂŒberein. In der sorbischen Nationalbewegung des 20. Jh. wurden mehrfach Forderungen erhoben, durch Neugliederungen Grundlagen fĂŒr eine Territorialautonomie der autochthonen Minderheit zu erreichen. So wurde nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg zeitweilig die Bildung selbststĂ€ndiger sorbischer administrativer Einheiten gefordert.

In der NationalitĂ€tenpolitik der DDR wurde der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet nicht benutzt, stattdessen sprach man, soweit territoriale BezĂŒge hergestellt wurden, vom deutsch-sorbischen bzw. vom zweisprachigen Gebiet. Dieses wurde in – von der Abteilung Sorbenfragen beim Ministerium des Innern – zusammengestellten Ortsnamenverzeichnissen nĂ€her bestimmt. Die Erstellung der Verzeichnisse erfolgte nach Abstimmungen zwischen der Staatlichen Zentralverwaltung fĂŒr Statistik, den RĂ€ten der Bezirke Cottbus und Dresden und den betroffenen RĂ€ten der Kreise sowie der Domowina. Sprachliche oder ethnische Grundlagen fĂŒr die Zuordnung zum deutsch-sorbischen Gebiet wurden offiziell nicht ausgewiesen, bis auf wenige Ausnahmen umfasste das Gebiet jedoch alle Gemeinden, fĂŒr die in einer 1955/56 erfolgten Erhebung des Instituts fĂŒr sorbische Volksforschung ein Anteil sorbischsprachiger Einwohner von mehr als 10 % ermittelt worden war (→ Bevölkerungsstatistik). In diesem Gebiet galten die besonderen gesetzlichen Regelungen zur Förderung der sorbischen nationalen Minderheit (z. B. Zweisprachigkeit im Verkehr mit Behörden und bei der Beschriftung von Ortstafeln, Straßen, PlĂ€tzen, öffentlichen Einrichtungen usw.) unabhĂ€ngig vom sorbischen Bevölkerungsanteil.

Vom angestammten Siedlungsgebiet der Sorben wurde erstmals im Zusammenhang mit dem Aufbau einer auf demokratischen Prinzipien beruhenden Minderheitenpolitik nach der politischen Wende von 1989/90 gesprochen. WĂ€hrend die NationalitĂ€tenpolitik unter den zentralistischen Bedingungen der DDR-Zeit keine wesentlichen Entscheidungsmöglichkeiten auf regionaler oder kommunaler Ebene zugelassen hatte, waren jetzt verschiedene sorbische Belange in kommunaler und regionaler ZustĂ€ndigkeit zu regeln. Dies bewirkte, dass der Bestimmung des Siedlungsgebiets nunmehr eine grĂ¶ĂŸere praktisch-politische Bedeutung zukam. Wegen der Auswirkungen extensiver Braunkohle- und Energiewirtschaft auf die historisch gewachsenen LebensrĂ€ume der sorbischen Bevölkerung wurde darĂŒber hinaus die Bedrohung des Siedlungsgebiets problematisiert. Offenkundig wurde, dass bergbaubedingte VerĂ€nderungen, insbesondere die Devastierung ganzer Dörfer mit sorbischen Bewohnern, als Katalysator der Assimilation wirken.

Sorbisches Siedlungsgebiet, 2010; Karte: NordNordWest/Wikipedia (Quelle: //commons.wikimedia.org/wiki/File:Sorbisches_Siedlungsgebiet.png; Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode

Der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet findet sich seit 1990 in zahlreichen Rechtsvorschriften der LĂ€nder Sachsen und Brandenburg und dient der Beschreibung des territorialen Geltungs- und Anwendungsbereichs minderheitenpolitischer Festlegungen. Hierzu wurde dem sĂ€chsischen Sorbengesetz von 1999 ein Anhang mit allen Gemeinden, die im Freistaat zum sorbischen Siedlungsgebiet gehören, beigefĂŒgt, in Brandenburg wurde eine entsprechende Aufstellung des Ministeriums fĂŒr Wissenschaft, Forschung und Kultur als Bekanntmachung veröffentlicht. Da es wegen der Freiheit des Bekenntnisses zum sorbischen Volkstum keine amtlichen Erhebungen gibt, werden als Grundlage fĂŒr die Bestimmung der zum Siedlungsgebiet der Sorben gehörenden Kommunen in der Regel kontinuierliche sorbische kulturelle und sprachliche Traditionen herangezogen. Im Sinne von ethno- und sprachgeografischen Kriterien entsprechen die in Sachsen bzw. Brandenburg festgelegten Siedlungsgebiete jedoch nicht den historischen bzw. tatsĂ€chlichen Siedlungsstrukturen.

Das sorbische Siedlungsgebiet umfasst in der Oberlausitz im Kreis Görlitz 13 Gemeinden (darunter Bad Muskau und Weißwasser) sowie einzelne Ortsteile von zwei Landgemeinden. Im Landkreis Bautzen gehören insgesamt 22 Land- und Stadtgemeinden (darunter Bautzen, Hoyerswerda, Wittichenau) sowie einzelne Ortsteile in sieben weiteren Gemeinden (darunter Kamenz und Elstra) zum sorbischen Siedlungsgebiet. In der Niederlausitz zĂ€hlen 22 lĂ€ndlich geprĂ€gte Gemeinden sowie elf StĂ€dte (u.a. Cottbus, Spremberg, Vetschau/Spreewald, Forst, Peitz, Calau, LĂŒbbenau) und Ortsteile von vier Gemeinden zum sorbischen Siedlungsgebiet; fĂŒr sechs weitere Gemeinden liegt der Feststellungsbescheid noch nicht vor (Stand 2017).

GemĂ€ĂŸ den GrundsĂ€tzen europĂ€ischer Minderheitenpolitik sind Maßnahmen nicht zulĂ€ssig, die das BevölkerungsverhĂ€ltnis in den von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verĂ€ndern oder darauf gerichtet sind, deren Rechte und Freiheiten einzuschrĂ€nken. Andererseits enthalten minderheitenrechtliche Regelungen zum Teil auch territorial bezogene restriktive Elemente. So begrenzt etwa das RahmenĂŒbereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten einige Maßnahmen der Minderheitenförderung auf Gebiete, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in betrĂ€chtlicher Zahl bewohnt werden. In Deutschland wird die Sesshaftigkeit in einem angestammten Siedlungsgebiet als Kriterium fĂŒr die Anerkennung nationaler Minderheiten angesehen (daher sind Sinti und Roma ausgenommen).

Lit.: L. Elle: Regionale Aspekte nationaler Minderheiten und das deutsch-sorbische Siedlungsgebiet, in: Lětopis 46 (1999) 2; Gesetz ĂŒber die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (SĂ€chsisches Sorbengesetz – SĂ€chsSorbG) vom 31. MĂ€rz 1999 in der Fassung des Kreisgebietsreformgesetzes vom 29.1.2008, SĂ€chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 7/1999 und Nr. 2/2008 vom 29.1.2008 (Anlage zu § 3 Abs. 2); Sorbische Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes – Bekanntmachung des Ministeriums fĂŒr Wissenschaft und Kultur vom 23. April 2008, Amtsblatt fĂŒr Brandenburg, Nr. 19/2008 vom 14.5.2008; M. Nowak: Stillstand, Wandel und Gesetz. Zur Definition des sorbischen/ wendischen Siedlungsgebiets im brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetz, in: Lětopis 57 (2010) 2.

Metadaten

Titel
Siedlungs­gebiet
Titel
Siedlungs­gebiet
Autor:in
Ela, Ludwig
Autor:in
Ela, Ludwig
Schlagwörter
Besiedlung; Niederlausitz; Oberlausitz; Bevölkerungsstatistik; Zweisprachigkeit; Minderheitenpolitik; Sorbengesetz; Sorben; Lausitz
Schlagwörter
Besiedlung; Niederlausitz; Oberlausitz; Bevölkerungsstatistik; Zweisprachigkeit; Minderheitenpolitik; Sorbengesetz; Sorben; Lausitz
Abstract

Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende Maßnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.

Abstract

Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende Maßnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.

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