Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde
bzw. wird (â
Das Siedlungsgebiet der Sorben bildete zu keiner Zeit eine eigenstÀndige administrative
Einheit. In den feudalen Verwaltungsstrukturen wurden die ethnischen Interessen
der damals noch kompakt siedelnden sorbischen Landbevölkerung dadurch
berĂŒcksichtigt, dass in einigen Gegenden gesonderte Verwaltungs- und
Gerichtsinstitutionen (â
In der NationalitÀtenpolitik der DDR wurde der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet nicht
benutzt, stattdessen sprach man, soweit territoriale BezĂŒge hergestellt wurden,
vom deutsch-sorbischen bzw. vom zweisprachigen Gebiet. Dieses wurde in â von der
Abteilung Sorbenfragen beim Ministerium des Innern â zusammengestellten
Ortsnamenverzeichnissen nÀher bestimmt. Die Erstellung der Verzeichnisse
erfolgte nach Abstimmungen zwischen der Staatlichen Zentralverwaltung fĂŒr
Statistik, den RĂ€ten der Bezirke
Vom angestammten Siedlungsgebiet der Sorben wurde erstmals im Zusammenhang mit dem Aufbau
einer auf demokratischen Prinzipien beruhenden
Sorbisches Siedlungsgebiet, 2010; Karte: NordNordWest/Wikipedia (Quelle: //commons.wikimedia.org/wiki/File:Sorbisches_Siedlungsgebiet.png; Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode
Der Begriff sorbisches Siedlungsgebiet findet sich seit 1990 in zahlreichen
Rechtsvorschriften der LĂ€nder Sachsen und Brandenburg und dient der Beschreibung
des territorialen Geltungs- und Anwendungsbereichs minderheitenpolitischer
Festlegungen. Hierzu wurde dem sÀchsischen
Das sorbische Siedlungsgebiet umfasst in der Oberlausitz im Kreis
GemÀà den GrundsĂ€tzen europĂ€ischer Minderheitenpolitik sind MaĂnahmen nicht zulĂ€ssig, die das BevölkerungsverhĂ€ltnis in den von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verĂ€ndern oder darauf gerichtet sind, deren Rechte und Freiheiten einzuschrĂ€nken. Andererseits enthalten minderheitenrechtliche Regelungen zum Teil auch territorial bezogene restriktive Elemente. So begrenzt etwa das RahmenĂŒbereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten einige MaĂnahmen der Minderheitenförderung auf Gebiete, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in betrĂ€chtlicher Zahl bewohnt werden. In Deutschland wird die Sesshaftigkeit in einem angestammten Siedlungsgebiet als Kriterium fĂŒr die Anerkennung nationaler Minderheiten angesehen (daher sind Sinti und Roma ausgenommen).
Lit.: L. Elle: Regionale Aspekte nationaler Minderheiten und das deutsch-sorbische Siedlungsgebiet, in: LÄtopis 46 (1999) 2; Gesetz ĂŒber die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (SĂ€chsisches Sorbengesetz â SĂ€chsSorbG) vom 31. MĂ€rz 1999 in der Fassung des Kreisgebietsreformgesetzes vom 29.1.2008, SĂ€chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 7/1999 und Nr. 2/2008 vom 29.1.2008 (Anlage zu § 3 Abs. 2); Sorbische Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen (wendischen) Volkes â Bekanntmachung des Ministeriums fĂŒr Wissenschaft und Kultur vom 23. April 2008, Amtsblatt fĂŒr Brandenburg, Nr. 19/2008 vom 14.5.2008; M. Nowak: Stillstand, Wandel und Gesetz. Zur Definition des sorbischen/ wendischen Siedlungsgebiets im brandenburgischen Sorben(Wenden)-Gesetz, in: LÄtopis 57 (2010) 2.
Metadaten
Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende MaĂnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.
Territoriale Ausdehnung der Region, die kontinuierlich von einer Bevölkerung bewohnt wurde bzw. wird. Der Begriff erlangte in der aktuellen Minderheitenpolitik gegenĂŒber den Sorben an Bedeutung, nachdem gebietsbezogene, jedoch nicht den administrativen Grenzen folgende MaĂnahmen des Minderheitenschutzes festgelegt wurden.