Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919â1933, benannt
nach der Stadt Weimar, dem ersten Tagungsort der verfassunggebenden
Nationalversammlung. Artikel 113 der Weimarer Verfassung vom August 1919, nach
dem die âfremdsprachigen Volksteile des Reichsâ in ihrer freien Entwicklung â v.
a. im Gebrauch der Muttersprache â nicht beeintrĂ€chtigt werden durften, wurde
auf die
Gesangverein âRadosÄâ aus Hochkirch auf dem Weg in die Niederlausitz, 1924;
Sorbisches Kulturarchiv am Sorbischen Institut Bautzen
Die staatliche Neuordnung Europas nach dem Ersten Weltkrieg hatte vielerorts
Illustrierte Beilage des âSerbski Casnikâ, 1928; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Wahlpropaganda in den âSerbske Nowinyâ, 6.11.1932; Repro: Sorbische
Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Trotz dieser unbefriedigenden Gesetzeslage auf schulischem und kirchlichem Gebiet
sowie der ĂberwachungstĂ€tigkeit der
Die Sorben erstrebten in der Weimarer Republik prinzipiell die gleichen Rechte,
wie sie die Auslandsdeutschen fĂŒr sich einforderten oder bereits besaĂen. In
dieser Frage engagierte sich besonders
Lit.: M. Kasper: Zeitzeichen 1918â1933. Quellen zur sorbischen Geschichte, Bautzen 1995; D. Scholze: Stawizny serbskeho pismowstwa 1918â1945, BudyĆĄin 1998; T. MeĆĄkank: Die Zwischenkriegszeit. Sorbische Nationalbewegung unter Irredentaverdacht, in: Zwischen Zwang und Beistand. Deutsche Politik gegenĂŒber den Sorben vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart, Hg. E. Pech/D. Scholze, Bautzen 2003.
Metadaten
Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919â1933. Artikel 113 der Weimarer Verfassung, nach dem die âfremdsprachigen Volksteile des Reichsâ in ihrer freien Entwicklung nicht beeintrĂ€chtigt werden durften, wurde auf die Sorben nicht angewandt, weil sie â ein autochthones Volk ohne Mutterland â nicht als nationale Minderheit galten.
Parlamentarisch-demokratische Staatsform des Deutschen Reiches 1919â1933. Artikel 113 der Weimarer Verfassung, nach dem die âfremdsprachigen Volksteile des Reichsâ in ihrer freien Entwicklung nicht beeintrĂ€chtigt werden durften, wurde auf die Sorben nicht angewandt, weil sie â ein autochthones Volk ohne Mutterland â nicht als nationale Minderheit galten.