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Leib­eigen­schaft
von Peter Kunze

Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen AbhĂ€ngigkeit der Bauern von ihren Grundherren. – Nach der politischen Eroberung und Unterwerfung der sorbischen StĂ€mme im 10. Jh. gingen Grund und Boden in den Besitz des frĂ€nkischen Königs und spĂ€ter in das Eigentum kirchlicher oder weltlicher Feudalherren ĂŒber. So entstanden im 11. und 12. Jh. grĂ¶ĂŸere Grundherrschaften, denen die bĂ€uerliche Bevölkerung untergeordnet war. Die ehemalige bĂ€uerliche Oberschicht, die ĂŒber erblichen Bodenbesitz verfĂŒgte, war zu geringen Naturalabgaben und Gespanndiensten verpflichtet. Die Masse der Landbevölkerung bildeten einst freie Bauern, die nun Hörige und Leibeigene waren und kein erbliches Besitzrecht an Grund und Boden besaßen und Handdienste und Abgaben leisten mussten. Im Gegenzug gewĂ€hrte der Leibherr seinen Untertanen militĂ€rischen und juristischen Schutz, der Leibeigene war jedoch der Gerichtsbarkeit seines Herrn unterstellt. Dieser bestimmte etwa, ob und wann er heiraten durfte. Ein Verlassen der Hofstelle war nur mit Genehmigung möglich. FlĂŒchtige wurden mit Gewalt zurĂŒckgebracht, es sei denn, sie hatten das Territorium einer Stadt erreicht. Die unterste Schicht bildeten verarmte Bauern, die völlig rechtlos waren.

Im 14. und 15. Jh. setzte sich die Differenzierung der bĂ€uerlichen Bevölkerung fort. Die Quellen sprechen von Bauern oder HĂŒfnern, Halbbauern oder HalbhĂŒfnern, GĂ€rtnern bzw. KossĂ€ten und BĂŒdnern, wobei die BĂŒdner nicht als Bauern im engeren Sinne angesehen wurden. Im 16. Jh. hatten sich die wirtschaftlichen und rechtlichen VerhĂ€ltnisse der Leibeigenen in der Ober- und Niederlausitz weiter zugespitzt. Der Adel erlebte um diese Zeit eine schwere Krise. Durch die sinkende Kaufkraft des Geldes waren seine EinkĂŒnfte aus Zinszahlungen von Bauern und aus LĂ€ndereien stark gefallen, doch es stiegen die AnsprĂŒche an die Lebenshaltung, die wegen der erhöhten Preise stĂ€dtischer Produkte kaum befriedigt werden konnten. Immer mehr Adlige vergrĂ¶ĂŸerten ihre Wirtschaften und intensivierten die landwirtschaftliche Produktion, um das Dilemma zu ĂŒberwinden. Sie begannen die Bauern von ihren Hufen zu vertreiben oder ihnen schlechtere und kleinere Ackernahrungen zuzuweisen, sie in ungĂŒnstigere BesitzverhĂ€ltnisse zu drĂ€ngen, indem sie den erblichen in unerblichen Lassbesitz umwandelten, der den Bauern jederzeit wieder entzogen werden konnte. Das betraf v. a. die seit dem 12. Jh. zugewanderten Kolonisten, denen seinerzeit gĂŒnstige Bedingungen gewĂ€hrt worden waren, indem sie Grund und Boden als erbliches Eigentum erhielten, geringere Abgaben als die Altsiedler leisteten und das Recht der FreizĂŒgigkeit besaßen (→ Kolonisation).

Auch ansĂ€ssige Sorben, die sich am Landesausbau beteiligt hatten, waren in den Genuss solcher VergĂŒnstigungen gelangt. Doch nun glichen sich die rechtlichen VerhĂ€ltnisse an. Im Vergleich zu den sĂ€chsischen Erblanden und zu Schlesien war die deutsche und sorbische Landbevölkerung in den Rittergutsdörfern beider Lausitzen zu umfangreicheren Frondiensten, den sog. Roboten, gezwungen. GegenĂŒber den Klosterdörfern war sie sozial benachteiligt. Eine in Böhmen 1500 erlassene Landesordnung, die auch fĂŒr die Lausitzer Gebiete galt und dem Adel uneingeschrĂ€nkte Macht einrĂ€umte, bestĂ€rkte diesen in seinem Vorgehen.

Ausschnitt aus Johann Andreas Tamms kritischem Traktat gegen die Leibeigenschaft, 1792; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut

Hier zeichnete sich bereits eine Entwicklung ab, die im 17. und 18. Jh. kulminierte und durch den Übergang von der Grundherrschaft zur großen Gutsherrschaft gekennzeichnet war. Angesichts der Strenge gegenĂŒber der Landbevölkerung wird diese Periode auch als zweite Leibeigenschaft bezeichnet. Die rechtlichen Grundlagen dafĂŒr waren in Untertanenordnungen von 1651 fĂŒr die sĂ€chsische Oberlausitz und die Niederlausitz und von 1653 fĂŒr den brandenburgischen Cottbuser Kreis sowie den KurmĂ€rkisch-wendischen Distrikt verankert. An die Stelle der Leibeigenschaft trat die ErbuntertĂ€nigkeit, eine eigene Form der persönlichen und wirtschaftlichen AbhĂ€ngigkeit der Bauern von den Grundherren. Sie bedeutete, dass die Erbuntertanen an die Scholle gebunden und dem Gesindezwangs- und Frondienst unterworfen waren, dass sie ihr Hab und Gut nur lassweise besaßen und von der Herrschaft gezwungen werden konnten, auf ihre Stelle zu verzichten oder ihre GĂŒter samt Ausstattung zurĂŒckzugeben. Als Ausgleich genossen die Untertanen einen relativ hohen Schutz bei Krankheit, Alter oder Tod. Nach dem DreißigjĂ€hrigen Krieg kam es zu einem verstĂ€rkten »Bauernlegen«, zur Einbeziehung von Bauern in Herrschaftsland. Da die Gutsbesitzer ihre geschwĂ€chten Wirtschaftsbetriebe rasch wieder aufbauen und erweitern wollten, eigneten sie sich Bauernstellen an. Dank ihrer Gerichts- und Polizeigewalt vermehrten sie willkĂŒrlich und beliebig die Dienste und wĂ€lzten Lasten und Abgaben auf ihre Untertanen ab. Unbegrenzte, in der Regel tĂ€gliche Frondienste waren ĂŒblich. Hinzu kamen zusĂ€tzliche Belastungen wie Jagd- und Wachdienste, Holz-, Bau- und Produktenfuhren, deretwegen die Untertanen oft tagelang unterwegs waren. Körperliche ZĂŒchtigungen waren ebenso verbreitet wie Geldstrafen, PfĂ€ndungen, die Wegnahme von Vieh, AckergerĂ€t, Werkzeug und GebrauchsgegenstĂ€nden, etwa Betten oder BekleidungsstĂŒcken. Der Bauer wurde so zum lebenden Inventar des Ritterguts.

Dass sich die Landbevölkerung gegen das Vorgehen der Gutsherren zur Wehr setzte, ist begreiflich. Sie fĂŒhrte einen tĂ€glichen Kleinkrieg, erfĂŒllte ihre Pflichten nachlĂ€ssig, nutzte legale Formen des Protests – von Petitionen und Klagen bis zu langwierigen Prozessen. Sie entzog sich der Lage nicht selten durch Flucht in benachbarte Gebiete oder griff zu bewaffneten Aktionen, die mehrmals in BauernaufstĂ€nde mĂŒndeten.

Mitte des 18. Jh. hĂ€uften sich Anzeichen einer Krise der Gutsherrschaft. Die Belastungen fĂŒr die Untertanen hatten sich so erhöht, dass fĂŒr Eigeninitiativen kein Spielraum bestand und Produktionserfolge ausgeschlossen waren. Die Bauern fanden weder die Kraft noch den Anreiz, sich intensiv um ihre Wirtschaften zu kĂŒmmern, Verbesserungen einzufĂŒhren oder neue Methoden anzuwenden. Um 1800 erreichte die Krise ihren Höhepunkt. Es sollten jedoch noch Jahrzehnte vergehen, ehe Lassbesitz und ErbuntertĂ€nigkeit aufgehoben wurden. Erst 1819 bzw. 1821 schuf die preußische Regierung fĂŒr die Niederlausitz und den Kreis Cottbus gesetzliche Grundlagen zur Abschaffung der Leibeigenschaft; die sĂ€chsische Regierung folgte 1832 mit dem Gesetz ĂŒber Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, das die Aufhebung der stĂ€ndischen Agrarverfassung verfĂŒgte.

Der Prozess der Bauernbefreiung und Umgestaltung der Landwirtschaft erstreckte sich ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum und war erst in den 1850er Jahren im Wesentlichen abgeschlossen.

Lit.: R. Lehmann: Die VerhĂ€ltnisse der niederlausitzischen Herrschafts- und Gutsbauern in der Zeit vom DreißigjĂ€hrigen Krieg bis zu den preußischen Reformen, Köln/Graz 1956; J. W. Boelcke: Bauer und Gutsherr in der Oberlausitz, Bautzen 1957; J. Brankačk: Landbevölkerung der Lausitzen im SpĂ€tmittelalter, Bautzen 1990; P. M. Jahn: Vom Roboter zum Schulpropheten – Hanso Nepila (1766–1856). Mikrohistorische Studien zu Leben und Werk eines wendischen Fronarbeiters und Schriftstellers aus Rohne in der Standesherrschaft Muskau, Bautzen 2010.

Metadaten

Titel
Leib­eigen­schaft
Titel
Leib­eigen­schaft
Autor:in
Kunze, Peter
Autor:in
Kunze, Peter
Schlagwörter
Abgabe; Gerichtsbarkeit; Grundherr; Höriger; Landbevölkerung; Landesausbau; Geschichte
Schlagwörter
Abgabe; Gerichtsbarkeit; Grundherr; Höriger; Landbevölkerung; Landesausbau; Geschichte
Abstract

Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen AbhÀngigkeit der Bauern von ihren Grundherren.

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Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen AbhÀngigkeit der Bauern von ihren Grundherren.

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