Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und
rechtlichen AbhĂ€ngigkeit der Bauern von ihren Grundherren. â Nach der
politischen Eroberung und
Im 14. und 15. Jh. setzte sich die Differenzierung der bÀuerlichen Bevölkerung
fort. Die Quellen sprechen von Bauern oder HĂŒfnern, Halbbauern oder HalbhĂŒfnern,
GĂ€rtnern bzw. KossĂ€ten und BĂŒdnern, wobei die BĂŒdner nicht als Bauern im engeren
Sinne angesehen wurden. Im 16. Jh. hatten sich die wirtschaftlichen und
rechtlichen VerhÀltnisse der Leibeigenen in der
Auch ansÀssige Sorben, die sich am Landesausbau beteiligt hatten, waren in den
Genuss solcher VergĂŒnstigungen gelangt. Doch nun glichen sich die rechtlichen
VerhÀltnisse an. Im Vergleich zu den sÀchsischen Erblanden und zu Schlesien war
die deutsche und sorbische Landbevölkerung in den Rittergutsdörfern beider
Lausitzen zu umfangreicheren Frondiensten, den sog.
Ausschnitt aus Johann Andreas Tamms kritischem Traktat gegen die Leibeigenschaft, 1792; Repro: Sorbische Zentralbibliothek am Sorbischen Institut
Hier zeichnete sich bereits eine Entwicklung ab, die im 17. und 18. Jh.
kulminierte und durch den Ăbergang von der Grundherrschaft zur groĂen
Gutsherrschaft gekennzeichnet war. Angesichts der Strenge gegenĂŒber der
Landbevölkerung wird diese Periode auch als zweite Leibeigenschaft bezeichnet.
Die rechtlichen Grundlagen dafĂŒr waren in Untertanenordnungen von 1651 fĂŒr die
sĂ€chsische Oberlausitz und die Niederlausitz und von 1653 fĂŒr den
brandenburgischen
Dass sich die Landbevölkerung gegen das Vorgehen der Gutsherren zur Wehr setzte,
ist begreiflich. Sie fĂŒhrte einen tĂ€glichen Kleinkrieg, erfĂŒllte ihre Pflichten
nachlĂ€ssig, nutzte legale Formen des Protests â von Petitionen und Klagen bis zu
langwierigen Prozessen. Sie entzog sich der Lage nicht selten durch Flucht in
benachbarte Gebiete oder griff zu bewaffneten Aktionen, die mehrmals in
Mitte des 18. Jh. hĂ€uften sich Anzeichen einer Krise der Gutsherrschaft. Die Belastungen fĂŒr die Untertanen hatten sich so erhöht, dass fĂŒr Eigeninitiativen kein Spielraum bestand und Produktionserfolge ausgeschlossen waren. Die Bauern fanden weder die Kraft noch den Anreiz, sich intensiv um ihre Wirtschaften zu kĂŒmmern, Verbesserungen einzufĂŒhren oder neue Methoden anzuwenden. Um 1800 erreichte die Krise ihren Höhepunkt. Es sollten jedoch noch Jahrzehnte vergehen, ehe Lassbesitz und ErbuntertĂ€nigkeit aufgehoben wurden. Erst 1819 bzw. 1821 schuf die preuĂische Regierung fĂŒr die Niederlausitz und den Kreis Cottbus gesetzliche Grundlagen zur Abschaffung der Leibeigenschaft; die sĂ€chsische Regierung folgte 1832 mit dem Gesetz ĂŒber Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, das die Aufhebung der stĂ€ndischen Agrarverfassung verfĂŒgte.
Der Prozess der Bauernbefreiung und Umgestaltung der Landwirtschaft erstreckte sich ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum und war erst in den 1850er Jahren im Wesentlichen abgeschlossen.
Lit.: R. Lehmann: Die VerhĂ€ltnisse der niederlausitzischen Herrschafts- und Gutsbauern in der Zeit vom DreiĂigjĂ€hrigen Krieg bis zu den preuĂischen Reformen, Köln/Graz 1956; J. W. Boelcke: Bauer und Gutsherr in der Oberlausitz, Bautzen 1957; J. BrankaÄk: Landbevölkerung der Lausitzen im SpĂ€tmittelalter, Bautzen 1990; P. M. Jahn: Vom Roboter zum Schulpropheten â Hanso Nepila (1766â1856). Mikrohistorische Studien zu Leben und Werk eines wendischen Fronarbeiters und Schriftstellers aus Rohne in der Standesherrschaft Muskau, Bautzen 2010.
Metadaten
Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen AbhÀngigkeit der Bauern von ihren Grundherren.
Vom Mittelalter bis ins 18./19. Jh. weit verbreitete Form der persönlichen und rechtlichen AbhÀngigkeit der Bauern von ihren Grundherren.